Cloud-Wechsel: Warum gute Verträge allein nicht vor Abhängigkeit schützen

Cloud-Wechsel: Warum weder der EU Data Act noch gute Verträge allein vor Abhängigkeit schützen – Ein Realitätscheck.

Seit dem 12. September 2025 sind die Regelungen des Data Act über den Wechsel von Cloud-Services anwendbar. Sie sollen Anwender vor Abhängigkeiten und unfairen Verträgen schützten, die diese Abhängigkeit noch verstärken. Was der Data Act übersieht: Abhängigkeiten haben ihre Wurzeln in erheblichem Ausmaß auch im Unternehmen der Anwender.

Was zu beachten ist:

Cloud-Abhängigkeit entsteht nicht beim Einstieg – sondern im Laufe der Zeit

Unternehmen verlagern ihre IT in die Cloud, um flexibler, effizienter und resilienter zu werden. In den meisten Fällen funktioniert das – zumindest am Anfang.

Ernsthafte Probleme zeigen sich Jahre später. Dann, wenn sich Geschäftsmodelle ändern, regulatorische Anforderungen steigen oder ein Anbieterwechsel strategisch sinnvoll erscheint. Plötzlich wird aus einer erfolgreichen Cloud-Nutzung eine unerwartete Abhängigkeit.

Auffällig ist dabei: Diese Abhängigkeit basiert selten nur auf schlechten Verträgen, fehlenden Rechten oder proprietären Datenformaten und Schnittstellen. In der Praxis scheitert der Exit an der Realität – an technischen Verflechtungen, organisatorischem Know-how-Verlust und fehlenden Strukturen für den Ausstieg.

 ☞ Cloud-Abhängigkeit ist in erheblichem Ausmaß das Ergebnis von Entscheidungen, die früh getroffen wurden – oft ohne den Exit mitzudenken.

Die unternehmerische Realität als „Root-Cause“ für die Abhängigkeit 

Die wirtschaftlich und technologisch sinnvolle Entscheidung für die Cloud entfaltet über die Zeit eine Bindungswirkung, die beim Einstieg und über die Laufzeit nicht nur vertraglich, sondern auch organisatorisch berücksichtigt werden muss:

 ☞ Der Kontrollverlust gegenüber dem Anbieter muss so weit wie möglich vermieden werden. 

Ein zentraler Faktor hierbei ist die Kontrolle über die eigenen Daten. Zwar lassen sich diese regelmäßig während und am Ende einer Vertragslaufzeit exportieren. Ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit hängt jedoch davon ab, ob ihre Struktur, ihre Bedeutung und ihr Zusammenhang mit Geschäftsprozessen auch außerhalb des bestehenden Systems verständlich bleibt. In der Praxis ist das häufig nicht der Fall. Ein typisches Beispiel: Über Jahre werden die Standardprozesse der Anwendung an kundenspezifische Abläufe angepasst, Felder ergänzt, Verknüpfungen verändert, Automatisierungen aufgebaut. Die Daten und Prozesse „passen“ immer besser zum bestehenden System – verlieren aber gleichzeitig ihre Eigenständigkeit. Daten sind oft nur noch im Rahmen der Prozesse verständlich. Formal sind sie portabel. Faktisch sind sie ohne erheblichen Analyse- und Mapping-Aufwand kaum weiterverwendbar.

Diese technische Entwicklung wird durch organisatorische Effekte verstärkt. Mit der Auslagerung von IT-Leistungen verlagert sich auch Wissen: über Systemlogiken, Abhängigkeiten, Schnittstellen und Sonderfälle. Was im Unternehmen nicht mehr täglich benötigt wird, wird nicht weiter gepflegt.

☞ Dokumentationen veralten, interne Expertise schrumpft, Verantwortung diffundiert zwischen Anbieter, Dienstleistern und internen Teams.

Die Folge ist eine schleichende Verschiebung der Steuerungsfähigkeit. Das Unternehmen bleibt rechtlich handlungsfähig, verliert aber faktisch an Überblick. Entscheidungen über Anpassungen, Erweiterungen oder einen späteren Wechsel können nur noch auf Basis der Informationen getroffen werden, die der bestehende Anbieter bereitstellt. Genau hier entsteht der eigentliche Lock-in-Effekt: nicht als bewusste Bindung, sondern als Nebenfolge effizienter Zusammenarbeit. Verträge bilden diese Entwicklung i.d.R. nur unvollständig ab. Sie bleiben – bedauerlicherweise – meist statisch, während sich Technik, Prozesse und Organisation dynamisch weiterentwickeln.

Aus unternehmerischer Sicht ist das kein Versagen, sondern ein realistisches Szenario. Problematisch wird es erst dann, wenn diese Realität beim Exit auf eine Erwartung trifft, die von formaler Austauschbarkeit ausgeht. Der Aufwand, die gewachsene Struktur zu entflechten, wird dann regelmäßig unterschätzt – in Zeit, Kosten und Managementaufmerksamkeit.

Warum der Exit der teuerste Moment eines Cloud-Vertrags ist

Der Exit aus einem Cloud-Vertrag ist selten ein ausreichend langfristig vorbereitetes Projekt. Erfahrungsgemäß erfolgt er nicht aus einer Position der Ruhe, sondern unter Zeit- und Entscheidungsdruck. Dann zeigt sich, dass auch vom bisherigen Anbieter bereitgestellte Daten samt Metadaten nicht ausreichen, um das Projekt erfolgreich abzuschließen. Der tatsächliche Aufwand beginnt erst dann – im Migrationsprojekt mit dem neuen Anbieter.

Die Daten müssen bereinigt, analysiert und neu zugeordnet werden. Die neue Zuordnung übernehmen oft so genannte „Migrationsroutinen“ automatisch. Aber nicht nur die vorher erforderliche Bereinigung der Daten, sondern auch die Dokumentation bestehender Geschäftsprozesse und damit der Anforderungen an die neue Software überfordern viele Unternehmen.

Geschäftslogiken, die über Jahre in der Anwendung abgebildet wurden, lassen sich nicht ohne Weiteres in eine neue Umgebung übertragen. Was technisch möglich ist, erweist sich organisatorisch und wirtschaftlich als hochkomplex.

Der Aufwand hierfür wird häufig unterschätzt – insbesondere, wenn internes Know-how in den Jahren zuvor abgebaut wurde.

Der regulatorische Rahmen verschärft diese Situation sogar. 

Nach dem Data Act muss der Wechsel zwischen Cloud-Anbietern grundsätzlich innerhalb eines klar begrenzten Zeitraums von bis zu 7 Monaten vollzogen sein. Für komplexe, historisch gewachsene Cloud-Umgebungen ist diese Frist kaum einzuhalten, wenn der Exit bzw. der Anbieterwechsel nicht frühzeitig vorbereitet wurde. Was als Schutz vor Lock-in gedacht ist, kann sich dann in einen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Steuerungsdruck verwandeln.

Hinzu kommt, dass der bestehende Anbieter in dieser Phase faktisch zum Engpass wird. Selbst bei kooperativer Unterstützung bleibt das Unternehmen auf Informationen angewiesen, die nur dort verfügbar sind. Der Handlungsspielraum ist formal vorhanden, praktisch aber eingeschränkt. Kosten entstehen nicht nur durch technische Leistungen, sondern auch durch verlängerte Vertragslaufzeiten, Parallelbetrieb oder kurzfristige Übergangslösungen.

Der Exit wird damit zum teuersten Moment des Cloud-Vertrags – nicht, weil er überraschend ist, sondern weil seine Voraussetzungen lange nicht aktiv gestaltet wurden.

Für Geschäfts- IT-Leitungen ist das eine kritische Erkenntnis. Denn in dieser Phase geht es nicht mehr um Optimierung, sondern um Schadensbegrenzung.

Der Data Act ändert die Rechtslage – aber nicht die Ausgangssituation

Der Data Act macht den Anbieterwechsel rechtlich erzwingbar. Er setzt allerdings voraus, dass Unternehmen ihre Daten, Prozesse und Systemzusammenhänge in einer Form beherrschen, die einen strukturierten Übergang erlaubt. Wo diese Voraussetzungen fehlen, entsteht kein rechtliches Hindernis, sondern ein praktisches.

Der Data Act schützt vor formaler Blockade, nicht vor gewachsener Komplexität. Er erleichtert den Wechsel dort, wo er vorbereitet ist – und erhöht den Druck dort, wo er es nicht ist.

☞ Für Unternehmen bedeutet das: Regulierung ersetzt keine Exit-Strategie.

Was Geschäfts- und IT-Leitungen daraus ableiten sollten

Cloud-Nutzung ist heute eine strategische Notwendigkeit. Entscheidend ist jedoch, ob sie als dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis oder als steuerbares Geschäftsmodell verstanden wird. Der Unterschied liegt nicht im Vertrag, sondern in der Art, wie Entscheidungen über Technik, Organisation und Verantwortung getroffen werden.

Für Geschäfts- und IT-Leitungen bedeutet das vor allem eines: Der Exit ist kein Randthema, sondern Teil der Cloud-Strategie. Wer ihn erst am Vertragsende betrachtet, reagiert auf Entwicklungen, die längst stattgefunden haben. Wer ihn früh mitdenkt, behält Handlungsfähigkeit – auch unter regulatorischem und wirtschaftlichem Druck.

Der Data Act kann diese Handlungsfähigkeit unterstützen. Er ersetzt sie nicht. Unternehmen, die ihre Abhängigkeiten kennen und steuern, werden von neuen Wechselrechten profitieren. Unternehmen, die den Exit der Technik überlassen, werden auch durch Regulierung nicht beweglicher.

Fazit:

Abhängigkeit entsteht nicht durch einzelne Entscheidungen, sondern durch deren Zusammenspiel über Zeit. Sie lässt sich nicht vollständig vermeiden – aber sie lässt sich gestalten. Dafür braucht es keinen radikalen Kurswechsel, sondern einen nüchternen Blick auf die eigene Realität.

Verträge allein helfen hier wenig. Sie können Rechte, Pflichten und Risikokosten regeln. Aber auch eine wirksame Exit-Strategie ist rechtlich gebotene Governance-Aufgabe, die nach zahlreichen Gesetzen über Unternehmensführung und EU-Digitalrecht gestaltet werden muss.

Abschließend

Die hier dargestellten Zusammenhänge basieren auf meiner vertieften Auseinandersetzung mit Cloud-Wechseln und Exit-Szenarien im Rahmen meines Beitrags zum

👉 Fachbuch „Compliance-Handbuch EU Data Act“ – ISBN 978-3-452-30432-2

Die Analyse verbindet rechtliche Vorgaben mit der technischen und organisatorischen Realität von Unternehmen – genau an dieser Schnittstelle entstehen in der Praxis die entscheidenden Risiken.

Es handelt sich um den ersten Beitrag einer Reihe –

👉 Beitrag 2: Cloud ist nicht gleich Cloud – wie die Abstraktionsebenen über den Aufwand des Wechsels entscheiden.
https://trenchant-legal.de/cloud-ist-nicht-gleich-cloud-wie-die-abstraktionsebene-ueber-den-aufwand-des-exits-entscheidet/

👉 Beitrag 3: Cloud-Wechsel: Offene Schnittstellen, Metadaten, Informationen – Neue Pflichten der Anbieter nach Data Act
https://trenchant-legal.de/cloud-wechsel-offene-schnittstellen-metadaten-informationen/

Vor diesem Hintergrund bedarf der Projektvertrag mit dem neuen Anbieter einer gründlichen Vorbereitung in Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten. Ein erfolgreiches Migrationsprojekt kann keine Fußnote im SaaS-Vertrag mit dem neuen Anbieter sein. Dafür sind die Risiken zu groß.

NIS-2 für Anbieter digitaler Infrastruktur mit ISO-27001-Zertifizierung – Warum das Zertifikat allein nicht reicht

NIS-2 für Anbieter digitaler Infrastruktur mit ISO-27001-Zertifizierung –
Warum das Zertifikat allein nicht reicht.

Die Anforderungen an Informationssicherheit steigen stetig – besonders für Cloud-, Rechenzentrums- und andere Anbieter digitaler Infrastruktur. Viele dieser Anbieter verlassen sich auf ihr ISO-27001-Zertifikat, ohne zu wissen, dass die NIS-2-Durchführungsverordnung auf Basis der NIS-2-Richtlinie eine andere Zielrichtung hat und deutlich weitergehende Maßnahmen und Nachweise verlangt. Wer die Unterschiede nicht kennt, riskiert Bußgelder, Haftung und Reputationsschäden. In diesem Beitrag zeige ich kompakt, worauf es bei NIS-2 ankommt und wie ISO 27001 als solide Basis optimal ergänzt werden kann.

– Veröffentlicht am 25. August 2025 · Aktualisiert am 03. Januar 2026 –

Dringlichkeit für IT-Anbieter

Die zunehmende Vernetzung von Menschen und Produkten vergrößert die Angriffsflächen für Datenmanipulationen, Systemstörungen und schwerwiegende Cyberangriffe. Auch unter Innovations- und Kostendruck muss die Sicherheit der zugrundeliegenden Netz- und Informationssysteme daher gewährleistet sein. Mit der NIS-2-Richtlinie hat die EU den Rahmen dafür neu gesetzt.

Da Anbieter digitaler Infrastrukturen (wie z.B. Cloud-/Rechenzentrumsdienste, DNS-Dienstleister, TLD-Register sowie Managed (Security) Services) ihre Dienste naturgemäß über Grenzen hinweg im gesamten EU-Raum anbieten bzw. auf grenzüberschreitend angebotenen Infrastrukturen und Plattformen aufsetzen, schafft die 

NIS-2-Durchführungsverordnung (NIS-2-DV)

seit dem 07.11.2024 eine stärkere EU-weite Harmonisierung, als für andere Sektoren, die ausschließlich vom BSIG adressiert werden. Sie bezweckt gleiche Wettbewerbsbedingungen bei einem gleichzeitig EU-weit einheitlich hohen Cybersicherheitsniveau.

Als spezielleres EU-Recht verdrängt die NIS-2-DV das nationale BSIG jedoch nur insoweit, wie sie selbst konkrete Regelungen trifft; im Übrigen gilt das BSIG für diese Anbieter ergänzend.

👉🏻 Wichtig für die Praxis: Die Pflichten treffen jede einzelne rechtliche Einheit separat – ein befreiendes Konzernprivileg gibt es nicht.

Auf den ersten Blick ähneln viele der Anforderungen bekannten Standards wie der ISO/IEC 27001. Deshalb verweisen Anbieter oft auf ihre bestehende Zertifizierung, wenn es um NIS-2-Compliance geht. Doch ein Zertifikat allein reicht nicht. Die Durchführungsverordnung ist präziser und umfassender. Selbst Unternehmen mit etabliertem ISMS müssen prüfen, wo zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

Hintergrund:
👉🏻 Informationssicherheit mit ISMS schützt das Unternehmen und die Stakeholder
👉🏻 NIS-2 ist Drittschutz: Cyberresilienz und Versorgungssicherheit in der Öffentlichkeit.

 

ISO 27001: Managementsystem im Fokus

Die ISO 27001 ist ein bewährter Standard für Informationssicherheitsmanagement. Sie hilft Unternehmen, Risiken für die Informationssicherheit in ihrem Unternehmen strukturiert anzugehen und für selbst definierte Bereiche Prozesse sowie Mindestmaßnahmen zu etablieren. Auditoren prüfen dabei vor allem:

  • Gibt es ein Managementsystem?
  • Sind die von der Norm geforderten Prozesse dokumentiert?
  • Wird die kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems nachgewiesen?

Fazit: ISO/IEC 27001 ist eine solide Grundlage – bleibt aber auf der Ebene von Managementsystemen und Prozessnachweise.

NIS-2: Operative Umsetzung im Detail

NIS-2 geht deutlich weiter. Gefordert ist nicht nur ein System „auf dem Papier“, sondern der Nachweis, dass Sicherheitsmaßnahmen im Alltag wirksam greifen. Das liegt auch am Schutzzweck des BSIG, der sich nicht nur auf das Unternehmen beschränkt, sondern auch drittschützende Wirkung hat: übergreifende Cybersicherheit und Sicherstellung der Dienste für andere.

Wichtige Unterschiede:

IT-Grundschutz als Maßstab: Während ISO 27001 darauf abzielt nachzuweisen, dass ein angemessener Werkzeugkasten zur Herstellung von IT-Sicherheit für einen selbst definierten Scope vorhanden ist, verlangt NIS-2 – ähnlich wie der BSI-Grundschutz – dass ein verbindlicher Werkzeugkasten im gesamten Unternehmen eingesetzt wird und nachweislich IT-Sicherheit schafft.

Berechtigungsmanagement: Es reicht nicht, Regeln festzuschreiben. Revisoren und Behörden prüfen, ob Zugriffsrechte tatsächlich regelmäßig implementiert, kontrolliert und entzogen werden – systemgenau und auf Revisionsniveau, denn NIS-2-DV ist ein Gesetz. 

Reifegradmodelle: Organisationen müssen darlegen, wie weit ihre Maßnahmen entwickelt sind und wie sie Fortschritte messen. Ein Konzept, das die ISO 27001 nicht kennt.

 

Praxisbeispiel: ISO-Zertifikat – und trotzdem nicht NIS-2-konform

In einem von mir begleiteten Projekt zeigte sich das sehr deutlich: 

  • Das Unternehmen war nach ISO 27001 zertifiziert und wähnte sich NIS-2-konform.
  • Prüfungsergebnis:
    • Das Berechtigungsmanagement war dokumentiert, aber nicht operativ auf NIS-2-Niveau umgesetzt.
    • Ein Reifegradmodell zur Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen fehlte
    • Vorgaben des IT-Grundschutzes wurden nicht berücksichtigt, weil sie in der ISO/IEC 27001 gar nicht vorgesehen sind.
    • Beispiel: Regelmäßige systemgenaue Rechteprüfungen wurden nicht durchgeführt, obwohl NIS-2 dies zwingend verlangt.

Fazit: Ohne Nachbesserungen wäre das Unternehmen bei einer NIS-2-Prüfung durchgefallen – trotz Zertifikat. Erst durch die Ergänzung um Grundschutz-Elemente und den Aufbau eines Reifegradmodells konnte die Compliance-Lücke geschlossen werden.Dieses Beispiel macht deutlich: ISO 27001 ist eine gute Basis – ersetzt NIS-2 aber nicht. 

Wo entsteht die gefährliche Lücke?

Viele Unternehmen mit ISO/IEC-Zertifikat – und ihre Kunden, die sich darauf verlassen – wiegen sich in Sicherheit. Doch NIS-2 verlangt weitere operative Nachweise, die in der ISO/IEC 27001 gar nicht vorgesehen sind.

Das Risiko:

  • Ein ISO-Audit wird bestanden – eine NIS-2-Prüfung dagegen nicht.
  • Geschäftsleitung haftet persönlich.
  • Bußgelder und Reputationsschäden drohen.

Besonders kritisch: Verantwortung liegt explizit bei Geschäftsführung und Vorstand – nicht allein bei der IT.

Der richtige Ansatz: Brücke zwischen ISO und NIS-2

  • Ergänzende NIS-2-spezifische Maßnahmen schließen die Lücken
  • Ein ganzheitlicher Reifegrad-Ansatz ist unverzichtbar

Checkliste für Unternehmen: 

  • Welche NIS-2-Anforderungen werden bereits durch ISO/IEC 27001 und 27002 abgedeckt?
  • Welche weiteren Werkzeuge aus diesen Normen können genutzt werden, um Lücken zu schließen?
  • Wo sind Elemente des BSI-Grundschutz notwendig?
  • Welche Anforderungen der NIS-2-DV gehen darüber hinaus und wie können sie umgesetzt werden?
  • Welche Maßnahmen sind zwar umgesetzt, aber noch nicht nachweisbar dokumentiert? 

Fazit: Machen Sie eine Bestandsaufnahme und lassen Sie sich rechtlich beraten

Die Zeiten, in denen ein ISO-Zertifikat als „Schutzschild“ genügte, sind vorbei. NIS-2 verlangt mehr – Behörden prüfen wie Revisoren (detailliert und operativ), nicht wie Auditoren.

Für Geschäftsleitungen bedeutet das:

  • Ignorieren ist keine Option.
  • Haftung und Verantwortung sind nicht delegierbar.
  • Nur ein an NIS-2 angepasster Sicherheitsrahmen schafft echte Rechtssicherheit.

FAQ: ISO/IEC 27001 und NIS-2

Reicht ISO 27001 für NIS-2 aus?
☞ Nein. ISO 27001 prüft das Vorhandensein eines Managementsystems mit Fokus auf Informationssicherheit; NIS-2 verlangt den Nachweis, dass Maßnahmen unternehmensweit tatsächlich umgesetzt werden mit Fokus auf Cyberresilienz der Gesellschaft (Lieferkette) und Versorgungssicherheit.

Welche zusätzlichen Anforderungen stellt NIS-2?
☞ Unter anderem Reifegradmodelle, ein stärkerer Bezug zum IT-Grundschutz sowie detaillierte operative Nachweise, z. B. beim Berechtigungsmanagement.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?
☞ Ein ISO-Zertifikat ist eine gute Basis, ersetzt aber keine NIS-2-Compliance. Unternehmen sollten prüfen, welche Lücken bestehen, und diese gezielt schließen.

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung von NIS-2?
☞ Die Verantwortung liegt ausdrücklich bei der Geschäftsleitung. Die IT-Leitung kann das nicht übernehmen.

Welche Folgen drohen bei NIS-2-Verstößen?
☞ Bußgelder gegen das Unternehmen, die Geschäftsleitung und die Führungskräfte, Haftung der Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft und aufsichtsrechtliche Maßnahmen sowohl gegenüber dem Unternehmen, als auch gegenüber der Geschäftsleitung persönlich.