
Data Act – Machen Sie aus Daten Geschäftsgeheimnisse
Nach einem mehrjährigen Gesetzgebungsprozess ist am 11.01.2024 der Data Act (DA) in Kraft getreten. Er gilt in seinen wesentlichen Teilen ab dem 12.09.2025. Von besonderer Bedeutung für Hersteller von Produktionsmaschinen, Medizingeräten oder anderen vernetzten Produkten ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Auf diesen werden sich nur gut vorbereitete Unternehmen erfolgreich berufen können.
Um welche Daten geht es?
Es geht um Daten, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen und von datengenerierenden Sensoren oder Systemen erfasst werden. Außerdem geht es um Daten von sogenannten „verbundenen Diensten“. Interessant sind solche Daten, weil mit ihnen komplementäre Leistungen erbracht oder KI-Modelle trainiert werden können. Soweit der DA nun anordnet, dass der Nutzer der Maschine oder des Geräts die Bereitstellung dieser Daten an sich oder an einen Dritten verlangen kann, ist das wettbewerbsrechtlich relevant. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Hersteller gewisse Möglichkeiten an die Hand gegeben, sich zu schützen. Unter engen Voraussetzungen kann der Hersteller die Bereitstellung der Daten unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) verweigern.
Was sind überhaupt Geschäftsgeheimnisse?
Bis zum 25.04.2019 waren im „geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art“ (Geschäftsinformationen) per Gesetz geschützt. Die unbefugte Verwendung oder Mitteilung an Dritte war strafbar. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Kunden oder Lieferanten umfassten, wenn sie überhaupt geschlossen wurden, alle übergebenen oder offengelegten Informationen (catch-all-Vereinbarung). Besondere Schutzmaßnahmen, wie z.B. die verschlüsselte Übertragung oder Speicherung, waren selten Gegenstand der Regelungen.
Relativ unbeachtet hat sich diese Rechtslage aber mit dem Inkrafttreten des GeschGehG am 26.04.2019 fundamental geändert.
Seitdem sind Geschäftsinformationen nur dann geschützt, wenn sie – verkürzt
a) von wirtschaftlichem Wert sind, weil sie Dritten nicht bekannt sind,
b) wenn der Unternehmer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat und
c) wenn sie Gegenstand von „den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind.
Hierbei handelt es sich um konstitutiven Voraussetzungen. Werden sie nicht erfüllt, sind Ihre Geschäftsinformationen keine Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG und damit auch nicht i.S.d. DA.
Was sind den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?
Zu den geforderten Geheimhaltungsmaßnahmen gehören sowohl technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) als auch der Abschluss qualifizierter Vertraulichkeitsvereinbarungen. Catch-all-Vereinbarungen genügen nicht mehr. Die Vereinbarungen müssen nun die Geschäftsinformationen in Klassen einteilen und dann für jede Klasse angemessene TOM vorschreiben. Etabliert haben sich Klassen wie a) vertraulich, b) streng vertraulich und c) geheim. Werden hier Fehler gemacht, kann das zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, denn strengste Vorgaben für nur vertrauliche Informationen könnten „überraschend“ i.S.d. deutschen AGB-Rechts sein.
Hersteller vernetzter Produkte sollten bis spätestens 11.09.2025 sicherstellen, dass sensible Daten, die nach dem DA dem Nutzer oder sogar Dritten zugänglich gemacht werden müssten Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind. Wenn das schon nicht gegeben ist, braucht man die Schutzmöglichkeiten nach dem DA gar nicht erst prüfen.
Konkret
- Sammeln oder verarbeiten Sie die generierten Daten in einer fremden SaaS-Lösung?
- Möchten Sie die Daten einem Datenpool oder einem KI-Trainer zur Verfügung stellen?
- Werden Sie fremde Service-Unternehmen mit der Wartung des vernetzten Produkts beauftragen?
Dann sollten Sie mit diesen Anbietern geeignete Vereinbarungen zum Schutz Ihrer Daten abschließen.