Cloud-Wechsel: Kostenreduktion durch offene Schnittstellen, bereitzustellende Metadaten und Informationen

Seit dem 12.09.2025 ist der Data Act EU-weit unmittelbar anwendbar. Im Fokus steht auch der wirtschaftliche lock-in beim Cloud-Computing durch zu hohe Kosten und Risiken beim Wechsel des Providers. Dafür nimmt das Gesetz jene Faktoren in den Fokus, die schon immer entscheidend waren: Schnittstellen, Metadaten und Informationszugang.

Ein Überblick.

Intro

Der Data Act wird häufig als neues Wechselrecht für Cloud-Nutzer beschrieben. Diese Perspektive greift jedoch zu kurz; der Wechsel des Anbieters war schon immer rechtlich möglich, oft aber unwirtschaftlich und stark risikobehaftet: Die Kosten der Berater für das Migrationsprojekt, die internen Aufwände und die Risikokosten – auch getrieben durch Aspekte aus der Sphäre des bisherigen Anbieters – haben den Business-Case des Wechsels selten getragen.

Bitter, wenn der Nutzer das erst im Laufe des Migrationsprojekts erkennt.

Diese wirtschaftliche Abhängigkeit möchte das Gesetz aufbrechen. Erstmals sind Anbieter verpflichtet, den Wechsel für Nutzer – vertraglich nicht abwendbar – kostenfrei und risikoärmer zu gestalten. Dafür adressiert der Data Act ganz bewusst die technische und informationelle Seite des Cloud-Exits.

Gut gemeint, aber in Teilen unglücklich gestaltet: Zahlreiche Auslegungsfragen sowie Konflikte mit bestehenden Normen erzeugen erhebliche Rechtsunsicherheiten. Besonders heikel wird es dort, wo bereitzustellende Metadaten Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse des Anbieters erlauben.

Für Anbieter sollte diese Beratung idealerweise vor Vertragsschluss erfolgen, denn Geschäftsgeheimnisschutz lässt sich vielfach auch technisch rechtssicher gestalten. Nur braucht dieser Weg Zeit und Mittel. Manche Anbieter verweisen statt dessen reflexartig auf die von der Kommission bereitgestellten „Standardvertragsklauseln“ – oft ohne sie im Detail zu kennen oder zu verstehen. Aus verschiedenen Gründen keine gute Idee.

Der Perspektivwechsel des Data Act: Vom Wechselrecht zur Anbieterpflicht

Auf den ersten Blick scheint es sich um recht abstrakte Pflichten zu handeln, die der Data Act vorhält. In zentralen Aspekten mit hohem Interessenwiderstreit wird es aber de facto sehr konkret.

Im Zentrum stehen:

  • die Bereitstellung offener Schnittstellen,
  • die Zurverfügungstellung von Informationen für die Herstellung der Kommunikationsfunktion des Migrationstools,
  • die Herausgabe von Unternehmensdaten und der für ihre sinnvolle Nutzung erforderlichen „Metadaten“.

Das alles adressiert den ETL-Prozess der technischen Migration der Unternehmensdaten des Nutzers in das Zielsystem (Extract-Transform-Load).

Nach meiner Erfahrung einer der kritischsten Prozesse im Projekt überhaupt. Das Migrationstool muss die Unternehmensdaten vollständig aus dem Altsystem extrahieren, sie korrekt interpretieren und dann im neuen System an der richtigen Stelle ablegen. Werden hier entstehende Fehler zu spät erkannt, kann der Schaden erheblich sein – insbesondere dann, wenn das Altsystem nicht mehr für eine Rekonstruktion zur Verfügung steht.

Das ebenso häufige Problem mangelhafter Datenqualität ist damit allerdings nicht gelöst. Das bleibt in der Verantwortung des Nutzers. Einfache Beispiele hierfür sind inkonsistente Nummernangaben als Text- und Zahl, inkonsistente Codes wie „m“, „male“ „Mann“ oder auch Namensvarianten wie „Müller“ „Mueller“.

👉 Im Einzelnen:

Offene Schnittstellen und Informationen: Rechtlich gefordert, technisch nicht eindeutig definiert

Eine zentrale Vorgabe des Data Act ist die Verpflichtung zur Bereitstellung offener Schnittstellen. Dieser Begriff ist jedoch nicht definiert. Klargestellt ist nur, dass Schnittstellen „ausreichende Informationen über den betreffenden Dienst enthalten müssen, damit die Software entwickelt werden kann, die für die Kommunikation mit den Diensten zu Zwecken der Datenübertragbarkeit und der Interoperabilität erforderlich ist.“ – also das Migrationstool.

👉 „Offen“ bedeutet damit nicht, dass die Schnittstelle standardisiert oder universell kompatibel sein muss. 

Der Data Act selbst verweist nicht auf einen konkreten verbindlichen technischen Standard (z. B. ein bestimmtes API-Protokoll). Allerdings arbeiten EU-Institutionen bzw.  Standardisierungsorganisationen bereits an harmonisierten technischen Standards. 

Eine Vorstellung davon, welche Informationen offengelegt werden müssen, kann (stark vereinfacht) ein Vergleich mit der allgemein bekannten E-Mail-Kommunikation geben: Um mit einer anderen Person per E-Mail Daten oder Datenpakete auszutauschen, ist zunächst die Kenntnis der E-Mail-Adresse erforderlich. Sie gibt an, wohin Daten und Datenpakete gesendet werden können. Darüber hinaus muss der Sender die Datenformate für Anhänge kennen, die vom Empfänger verarbeitet und gelesen werden können. Diese Informationen genügen, um Daten und Datenpakete in einen Datenverarbeitungsdienst einzubringen.

Für Anwender bedeutet das: Die Existenz offener Schnittstellen ist ein wichtiger Fortschritt, ersetzt aber nicht die Entwicklung eines Migrationstools.

👉 Die Bereitstellung einer tauglichen Schnittstelle zum Altsystem ist aus Sicht eines „Migrationsberaters“ eine Beistellung des Kunden. Ihm gegenüber ist allein der Kunde verantwortlich, nicht der bisherige Cloud-Provider.

👉 Aus der Praxis: Immer häufiger kommt es vor, dass „Migrationsberater“ das Migrationstool an Kunden gesondert vermieten, damit diese es ihm dann wieder als Beistellung überlassen. Interessante Konstellation mit unschönen rechtlichen Folgen für den Kunden.

Daten und Metadaten – und die Grenze zum Geschäftsgeheimnis

Besondere Brisanz entfaltet der Data Act bei der Pflicht zur Bereitstellung von Metadaten. Hierbei handelt es sich um eine strukturierte Beschreibung der Kundendaten. Sie sind notwendig, um die Kundendaten sinnvoll einzuordnen, zu interpretieren und weiterzuverarbeiten. Ohne sie bleiben Kundendaten formal portabel, aber wirtschaftlich kaum nutzbar.

👉 Metadaten werden u.a. benötigt für das Mapping vom Altsystem zum Zielsystem und für die Entwicklung des Migrationstools.

Gleichzeitig können Metadaten weit mehr sein als neutrale Beschreibungen. Sie können Rückschlüsse auf Systemarchitekturen, Optimierungslogiken oder interne Abläufe des Anbieters zulassen. Diese Interessenkollision hat der Data Act zu Lasten der Cloud-Anbieter gelöst:

Werden Informationen über die interne Funktionsweise des Dienstes durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes generiert und sind sie für einen ungehinderten und effizienten Wechsel notwendig, muss der Anbieter sie zum Export bereitstellen, und zwar auch dann, wenn die Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen besteht.

Soweit Informationen über die interne Funktionsweise des Dienstes nicht durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes generiert werden, fallen sie nicht unter die Definition von „exportierbare Daten“. Sind sie für einen ungehinderten und effizienten Wechsel notwendig, muss der Anbieter sie aber offenlegen.

In der Praxis wird es auf eine sorgfältige Abgrenzung ankommen, welche sowohl technisch als auch rechtlich gut begründet und behördentauglich dokumentiert werden muss.  

Was Anwender-Unternehmen daraus realistisch ableiten sollten

Der Data Act verbessert die Ausgangslage von Anwendern spürbar. Er schafft erstmals einen verbindlichen Rahmen für die Mitwirkungspflichten der Anbieter beim Wechsel. Gleichzeitig verlagert er Konflikte in neue Bereiche.

Für Anwender bedeutet das: Die neuen Rechte sind keine Selbstläufer. Sie müssen verstanden, eingeordnet und im konkreten Kontext durchgesetzt werden. Gerade bei komplexen Cloud-Umgebungen wird entscheidend sein, frühzeitig zu klären, welche Informationen, Schnittstellen und Metadaten tatsächlich benötigt werden – und wo legitime Grenzen der Anbieterpflichten verlaufen.

Im Rahmen meines Beitrags zum

👉 Fachbuch „Compliance-Handbuch EU Data Act“ – ISBN 978-3-452-30432-2.

habe ich die technischen Aspekten des Cloud-Switchings ausführlich beschrieben. Diese Kenntnisse sind erforderlich, um qualifiziert anwaltlich beraten zu können. Insbesondere geht es um Geschäftsgeheimnisse und Datenbankrechte, Syntax und Semantik, Daten und Metadaten sowie um weitere Aspekte, die ich in den vorherigen Beiträgen dieser Reihe erläutert habe:

👉 Link zu Beitrag 1: „Cloud-Wechsel: Warum gute Verträge allein nicht vor Abhängigkeit schützen“
https://trenchant-legal.de/cloud-wechsel-warum-gute-vertraege-allein-nicht-vor-abhaengigkeit-schuetzen/

👉 Link zu Beitrag 2: „Cloud ist nicht gleich Cloud – wie die Abstraktionsebene über den Aufwand des Exits entscheidet“
https://trenchant-legal.de/cloud-ist-nicht-gleich-cloud-wie-die-abstraktionsebene-ueber-den-aufwand-des-exits-entscheidet/

Kurzer Abschlussgedanke –

Der Data Act ist kein Befreiungsschlag, aber ein Instrument. Wie wirkungsvoll es ist, entscheidet sich nicht im Gesetzestext, sondern in seiner Anwendung. Genau dort beginnt die eigentliche Arbeit.