Urteil: Bestellung von Zeitkontingenten – Kein Rückzahlungsanspruch bei Nichtausschöpfung

Im Juli 2023 hatte das Landgericht Hannover entschieden, dass ein IT-Anbieter im Falle des Kaufs eines Dienstleistungskontingents auch dann keine Rückzahlung schuldet, wenn das Kontingent vom Kunden nicht aufgebraucht wurde. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, worauf bei der richtigen Formulierung der Vertragsklauseln zu achten ist.

Sachverhalt

In dem beurteilten Fall hatte der Kunde bei einem IT-Anbieter ein Dienstleistungskontingent über 200 Stunden à 120,00 Euro gekauft. Die Rechnung in Höhe von insgesamt 24.000,00 Euro war mit dem Kauf des Kontingents zur Zahlung fällig.

Gegenstand der Dienstleistungen waren u.a. Helpdesk, Unterstützung via Remote-Zugriff und Installationsleistungen. Die Abrechnung (Darlegung des Kontingentverbrauchs) erfolgte auf der Basis von Tätigkeitsnachweisen nach jeweiliger Auftragserteilung [z.B. via Ticket].

Der Auftraggeber „kündigte“ den Vertrag zu einem Zeitpunkt, an dem 52 Stunden des Kontingents noch nicht verbraucht waren und verlangte die Rückzahlung von 6.240,00 Euro. Der IT-Anbieter verweigerte die Zahlung.

Das Urteil und die Begründung

Das Gericht gab dem IT-Anbieter recht.

Gegenstand des Vertrages sei der Erwerb eines Guthabens von 200 Dienstleistungsstunden gewesen, entsprechend dem Erwerb einer Telefonkarte oder eines Gutscheins. Mit dem Verkauf des Kontingents habe sich der IT-Anbieter verpflichtet, bestimmte Leistungen anzubieten und das Kontingent als Zahlungsmittel für noch zu beauftragende („nach jeweiliger Auftragserteilung„) und abzurechnende Leistungen zu akzeptieren. Nutzt der Kunde das von ihm gekaufte Guthaben nicht, besteht kein Rückzahlungsanspruch des Kunden gegenüber den IT-Anbieter.

Die Kündigung eines Kaufvertrages kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Abgegrenzt wurde in dem Urteil der Fall einer Vorauszahlung im Rahmen eines bereits vereinbarten Dauerschuldverhältnisses. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Wartung einer Dritt-Standardsoftware durch unverzügliches Einspielen von durch den Hersteller bereitgestellte Updates für einen bestimmten Zeitraum. Im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses besteht die Leistungspflicht des IT-Anbieters ohne weitere Beauftragung [z.B. via Ticket]. Bei wirksamer Kündigung vor Verbrauch der Anzahlung dürfte i.d.R. ein Rückzahlungsanspruch möglich sein.

Empfehlung

Achten Sie bei der Vertragsgestaltung auf eindeutige Formulierungen. Unterscheiden Sie zwischen dem a) Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses mit anschließenden Vorauszahlungen für bestimmte Zeiträume oder b) einem Guthabenvertrag z.B. zur Sicherung von Preisen oder Kapazitäten für künftig zu bestellende Leistungen.